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Auflösung des Vereins

Verlust der Rechtsfähigkeit Verzicht

Der Verein kann aus seine Rechtsfähigkeit verzichten. Dann ist der eingetragene Verein untergegangen und besteht nur noch er als nichtrechtsfähiger Verein fort. Der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit kann zu Schwierigkeiten führen, so z.B. wenn der Verein Eigentümer von Grundstücken ist, da der nichtrechtsfähige Verein ist nicht grundbuchfähig st (siehe Burhoff, Vereinsrecht, Rn 243). In diesen Fällen sollte daher nicht auf die Rechtsfähigkeit verzichtet werden. Für den Verzicht auf die Rechtsfähigkeit ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Dieser Beschluss muß nicht mit der für eine Auflösung erforderlichen Mehrheit, sondern mit der für eine Satzungsänderung notwendigen gefasst werden (siehe Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn 765 ff.), da der Beschluss den Verein als Personenverband bestehen lassen und nur seine Rechtsform ändern will. Auch eine Liquidation findet nicht statt (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 766).

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