Vorlesen

Rechtsmängel beim Akt der Gründung des Vereins und ihre Folgen

Nichtigkeit und Anfechtung einer Willenserklärung

Es stellt sich für die Gründer eines Vereins die Frage was passiert, wenn die Willenserklärung eines der Gründer in Bezug auf die Gründung nichtig ist. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn der eine Gründer nicht geschäftsfähig ist. Die Vereinsgründung scheitert allerdings nur dann, wenn auf Grund des Ausscheidens der Person - dessen Willenserklärung nichtig ist – weniger als zwei Personen vorhanden sind, die die erforderlichen Gründungserklärungen abgeben können.

In dem Fall, dass einer der Gründer des Vereins seine Willenserklärung anficht, weil er über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte oder aber zur Abgabe der Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, hat das keinen Einfluss auf den Akt der Gründung des Vereins. Ist die Anfechtung der Willenserklärung berechtigt wirkt dieses dann nämlich wie eine Austrittserklärung [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 12].

Die Vereinsgründung ist allerdings nichtig, wenn der Gründungsvertrag entweder gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Daran ändert auch eine Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nichts.

Verschaffen Sie sich einen Überblick!

Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie hier!