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Auflösung des Vereins

Erlöschen des Vereins

Das Erlöschen des Vereins stellt einen der Gründe für die Beendigung des Vereins dar. Nach allgemeiner Meinung erlischt der Verein - ohne vorherige Auflösung -, wenn alle Mitglieder durch Tod, Austritt oder aus sonstigen Gründen weggefallen sind. Der Verein ist als Personenvereinigung ohne Mitglieder undenkbar (OLG Köln NJW-RR 1999 S. 336). Dem steht es gleich, wenn die Mitglieder sich jahrelang als solche nicht mehr betätigt und den Vereinszweck endgültig aufgegeben haben (BGH WPM 1976 S. 686). Der Verein erlischt dann ebenfalls ohne weiteres. Ist jedoch wenigstens noch ein Mitglied vorhanden, bleibt der Verein bis zum Eingreifen des Registergerichts, das den Verein gem. § 73 BGB die Rechtsfähigkeit entzieht, bestehen. Auch beim Erlöschen des Vereins muß über das noch vorhandene Vereinsvermögen entschieden werden. Die Abwicklung findet entsprechend § 45 BGB statt. Sie wird aber nicht - wie sonst bei der Beendigung des Vereins - durch einen Liquidator vorgenommen, sondern durch einen vom Amtsgericht gem. § 1913 BGB bestellten Pfleger (OLG Köln NJW-RR 1996 S. 989; 1999 S. 336; LG Frankenthal Rpfleger 1991 S. 503 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH).

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