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Auflösung des Vereins

Möglichkeiten der Vereinsauflösung und ihre Rückgängigmachung

Soll der Verein beendet werden, ist zu überlegen wie das Ende herbeigeführt werden kann.

Erforderlich ist zunächst, dass der Verein aufgelöst wird. Das bedeutet aber noch nicht das endgültige Ende für den Verein. Der Verein bleibt vielmehr weiterhin als sogenannter Liquidationsverein bestehen und zwar so lange bis seine Vermögensangelegenheiten abgewickelt sind. Die Abwicklung stellt deshalb nun den Zweck des Vereins dar. Dafür ist allerdings keine förmliche Satzungsänderung nötig.

Der Verein existiert auch dann weiter, wenn nach der Auflösung keine Mitglieder mehr vorhanden sind.

Der eingetragene Verein muss zum einen die Auflösung beim Vereinsregister anmelden und zum anderen auch dem Finanzamt die Auflösung des Vereins mitteilen [Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 1116].

Der Verein ist erst dann erloschen, wenn das ganze Vereinsvermögen verteilt ist.

Die Auflösung des Vereins kann auf verschiedene Art und Weise passieren [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 386]:

 

  • durch Beschluss der Mitgliederversammlung,

  • durch Ablauf der in der Satzung festgelegten zeitlichen Dauer oder sonstiger in der Satzung bestimmter Gründe,

  • durch ein Vereinsverbot seitens der Verwaltungsbehörde,

  • durch Wegfall sämtlicher Mitglieder,

  • durch Sitzverlegung ins Ausland,

  • durch die Insolvenzverfahrenseröffnung.

Es gibt außerdem die Möglichkeit den Auflösungsbeschluss rückgängig zu machen. Das geht aber nur dann, wenn die Liquidation (Abwicklung) noch nicht beendet ist. Erforderlich ist, dass die Mitgliederversammlung eine Fortsetzung des aufgelösten Vereins beschließt. Für diesen Beschluss ist – wenn auch die Satzung nichts anderes vorsieht – eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend. Denn es handelt sich bei dem Beschluss über die Fortsetzung des Vereins grundsätzlich nicht um eine Satzungsänderung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Satzung des aufgelösten Vereins einen Endtermin für den Verein oder ein den Verein auflösendes Ereignis bestimmt.

Einberufen wird die Mitgliederversammlung, die die Fortsetzung des Vereins beschließen soll und in diesem Zusammenhang auch den Vorstand neu zu wählen hat, von dem Liquidator bzw. demjenigen, der sonst nach der Satzung für die Abwicklung der Vermögensangelegenheiten des Vereins zuständig ist. Die Fortsetzung des Vereins durch Beschluss ist allerdings nicht möglich, wenn ein zwingender gesetzlicher Auflösunggrund besteht [Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 1122].

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