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Der Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins

Entziehung und Verzicht

In die Kategorie "Ende des Vereins" fällt auch das Thema des Verlustes der Rechtsfähigkeit. Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, er kann aber auch auf sie verzichten.

Das Gesetz sieht zum Beispiel in § 43 BGB für wirtschaftliche Vereine vor, dass einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, die Rechtsfähigkeit dann entzogen werden kann, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

Weiterhin ist dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen, wenn der Verein weniger als drei Mitglieder hat. In diesem Fall hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Für diesen Bereich zuständig ist der Rechtspfleger. Der Gerichtsbeschluss wird dem Vereinsvorstand zugestellt. Der Vorstand hat dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses eine Beschwerde beim Landgericht einzureichen. Gegen die Entscheidung des Landgerichtes kann sodann nur noch eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, wenn das Landgericht diese Beschwerde zugelassen hat. Seine Rechtsfähigkeit verliert der Verein mit der Rechtskraft des Beschlusses. Der Vorstand des Vereins hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen, damit das Gericht sich Klarheit über die Anzahl der Vereinsmitglieder verschaffen kann. Das Gericht kann aber auch sonstige Ermittlungen anstellen, um Gewissheit über die Mitgliederzahl zu erlangen. Oft kommt es jedoch vor, dass ein Vorstand in den Fällen, in denen der Verein weniger als drei Mitglieder hat, nicht mehr vorhanden ist. Hier bestellt das Gericht von Amts wegen einen Vorstand, um die gesetzlich festgelegte Entziehung der Rechtsfähigkeit durchführen zu können [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 402-404].

Wird die Rechtsfähigkeit einem Verein entzogen, ist es nicht möglich diesen Verein fortzusetzen. Der Verein besteht lediglich zum Zwecke der Liquidation fort [Elsing, Vereinsrecht, § 8, Rn. 33].

Es besteht für den Verein die Möglichkeit auf seine Rechtsfähigkeit zu verzichten und dadurch als nicht rechtsfähiger Verein weiter zu bestehen. Vorsicht ist hier aber geboten, wenn der Verein zum Beispiel als Grundstückseigentümer oder Hypothekengläubiger im Grundbuch eingetragen ist, weil es dann zu erheblichen Problemen kommen kann. Für den Verzicht auf die Rechtsfähigkeit bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und die Eintragung dieses Beschlusses in das Vereinsregister. Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen Satzungsänderungsbeschluss, der mit der dafür vorgesehenen Mehrheit zu fassen ist [Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 177-179].

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