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Zweck des Vereins

Vereinszweck

Von entscheidender Bedeutung für die Frage der Rechtsfähigkeit ist der in der Satzung festgelegte Vereinszweck, da nach § 21 BGB nur die Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden (müssen), "deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist".
Das sind die sog. Idealvereine.

Verfolgt der Verein hingegen einen wirtschaftlichen Zweck, kommt nur die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die Verwaltungsbehörde nach § 22 BGB in Betracht.
Die Verleihung darf u.a. nur erfolgen, wenn es für die Mitglieder unzumutbar ist, sich in einer anderen rechtlichen Form zu organisieren, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen.

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