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Einberufung der Mitgliederversammlung

Zuständigkeit für Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung hat durch das nach der Satzung zuständige Vereinsorgan zu erfolgen. Dies ist meist der Vorstand gem. § 26 BGB. Wenn in der Satzung jede Regelung zum für die Einberufung zuständigen Organ fehlt, dann ist der Vorstand gem. § 26 BGB als das Organ zuständig, das den Verein gegenüber den Mitgliedern vertritt (§ 26 Abs. 2 BGB; KG MDR 1978, 576). Wenn der Vorstand zuständig ist, kann der wirksam bestellte Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen, auch wenn er nicht im Vereinsregister eingetragen ist. Sportvereine haben häufig zwei Vorstandsorgane (geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB und erweiterter Vorstand). Personen, die nur dem erweiterten Vorstand angehören, können in der Regel die Mitgliederversammlung nicht wirksam einberufen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich regelt. Besteht der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB aus mehreren Personen, dann ist zur wirksamen Einberufung ein Vorstandsbeschluss nicht erforderlich (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Randnr. 646; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Randnr. 157). Es genügt, wenn entweder die nach der Satzung vertretungsberechtigte Anzahl von Vorstandsmitgliedern einlädt oder bei Fehlen einer solchen Bestimmung die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handelt. Bestimmt die Satzung, dass jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt ist, so kann jedes Vorstandsmitglied die Versammlung wirksam einberufen. In der Regel gilt, dass der vertretungsberechtigte Vorstand wirksam einladen kann. Etwas anderes gilt, wenn die Satzung ausdrücklich regelt, dass der Vorsitzende die Mitgliederversammlung einlädt, obwohl laut Satzung zwei Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hier gehen stets die Regelungen der Satzung vor.

Nach Erlöschen des Amtes mit Ablauf der Amtszeit kann ein Vorstand keine Vorstandsaufgaben mehr wahrnehmen und grundsätzlich auch keine Mitgliederversammlung mehr einberufen. Eine Ausnahme gilt, wenn der nicht mehr amtierende Vorstand noch im Vereinsregister eingetragen ist. Rspr. und Literatur vertreten die Ansicht, dass die Mitgliederversammlung durch den im Vereinsregister eingetragenen Vorstand stets wirksam einberufen werden kann (BayObLG 1985, S. 24; Sauter/Schweyer/Waldner, Randnr. 157; Stöber/Otto, Randnr. 650). Die durch einen eingetragenen Vereinsvorstand nach Amtszeitablauf oder Rücktritt berufene Mitglieder-versammlung kann wirksame Beschlüsse fassen. Sie kann wirksam einen neuen Vorstand wählen oder Satzungsänderungen beschließen.

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