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Einberufung der Mitgliederversammlung durch Minderheit gem. § 37 BGB

Antragsteller bei Berufung der Mitgliederversammlung gem. § 37 BGB

§ 37 Abs. 1 BGB regelt Folgendes: „Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.“

Der „zehnte Teil“ gilt nur dann, wenn die Satzung keine andere Regelung trifft. In der Satzung kann ein höheres Quorum geregelt werden. Die Rspr. hat Quoren von 20 % (BayObLG vom 18.04.2001, Az. 3 Z BR 100/01) oder 25 % (OLG Celle vom 20.12.2010, Az.: 20 W 17/10) in Satzungen zugelassen. Es muss aber ein „Minderheitenrecht“ bleiben. Die Satzung darf die erforderliche Mitgliederzahl für die Einberufung der Mitgliederver-sammlung nicht auf die Hälfte oder mehr festsetzen.

Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder sind auch nicht stimm-berechtigte Mitglieder miteinzubeziehen. Die Satzung kann nicht wirksam vorsehen, dass bestimmten Mitgliedergruppen wie z. B. fördernden Mitgliedern, nicht stimmberechtigten Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern das Recht Berufung der Mitgliederversammlung zu verlangen, nicht zustehen soll (LG Bremen vom 13.02.1990, Az. 2 T 48/90).

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