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Bezeichnung der Mitgliederversammlung

Die Versammlung der Mitglieder kann unterschiedlichst bezeichnet werden

Ohne Bedeutung für Zuständigkeit, Beschlussfassung und Einberufung ist die Bezeichnung der Mitgliederversammlung. Es finden sich neben der regelmäßigen Bezeichnung Mitgliederversammlung auch folgende „Namen“ für das oberste Willensbildungsorgan des Vereins: Hauptversammlung, Generalversammlung, Vollversammlung, Verbandstag, Konvent, Tagung, Kongress etc. Das Gesetz spricht in § 32 Abs. 1 BGB von einer Versammlung der Mitglieder. Wie diese Versammlung der Mitglieder in der Satzung bezeichnet wird ist unerheblich.

Das Gesetz macht auch keinen Unterschied zwischen einer „ordentlichen“ und einer „außerordentlichen“ Mitgliederversammlung. Als „ordentliche Mitgliederversammlung“ wird regelmäßig die Versammlung verstanden, die nach der Satzung zu bestimmten Zeiten regelmäßig stattfinden soll bzw. muss. Als „außerordentliche Mitgliederversammlung“ werden häufig Versammlungen bezeichnet, die nicht periodisch festgelegt sind, sondern aus einem besonderen Anlass einberufen werden oder einberufen werden können.

Viele Satzungen regeln unterschiedliche formelle und sachliche Voraussetzungen für eine ordentliche und eine außerordentliche Mitgliederversammlung. So ist häufig die Einberufungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung kürzer. Im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung können laut Satzung regelmäßig nur die Gegenstände behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Dies sind beispielsweise die Nachbestellung von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Beschlussfassung über besondere Anschaffungen oder die Beschlussfassung über eilbedürftige Satzungsänderungen.

In der letzten Zeit werden immer häufiger Satzungen beschlossen, die eine besondere Unterscheidung zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht mehr vorsehen.

 

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