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Rechte und Pflichten

Wirkungen des Austritts

Mit dem Wirksamwerden des Austritt aus dem Verein endet die Mitgliedschaft des ausgetretenen Mitglieds.
Es erlöschen dann alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

Vorher entstandene vermögensrechtliche Ansprüche bleiben jedoch bestehen, und zwar sowohl solche des Vereins als auch solche des ausgeschiedenen Mitglieds.

Das bedeutet für die Frage, inwieweit das ausscheidenden Mitglied noch zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist:

  • Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich bis zum Ausscheiden aus dem Verein, wobei es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Mitgliedschaft satzungsgemäß endet.
  • Wird zwischen Austrittserklärung und Beendigung der Mitgliedschaft der Beitrag erhöht, muss auch der erhöhte Beitrag gezahlt werden.
  • Das ausgeschiedene Mitglied muss die im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits fälligen Beitragsschulden bezahlen (so auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn 80; AG Grevenbroich NJW 1991 S. 2646).
  • Das ausgeschiedene Mitglied braucht die erst nach dem Wirksamwerden des Austritts fällig werdenden Beiträge aber auch dann nicht zu zahlen, wenn die Beitragsschuld vorher entstanden war (BGHZ 48 S. 207, 211 = 1967 S. 2303). 

Beispiel:
Der Beschluss über einen Sonderbeitrag ergeht zwischen Kündigung und deren Wirksamwerden. Der Beitrag wird jedoch erst nach Wirksamkeit der Kündigung fällig. 
Das ausgetretene Mitglied braucht ihn dann nicht mehr zu zahlen (BGHZ a. a. O.).
Wird der Beitrag hingegen bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig, muß ihn auch das Mitglied, das bereits seinen Austritt erklärt hat, noch bezahlen (BVerfG NJW 1991 S. 2626; AG Grevenbroich NJW 1991 S. 2646).

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