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Ausschluss und Vereinsstrafen

Rechtsschutz

Das bestrafte Mitglied kann die gegen ihn getroffene Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen. Es gelten die Ausführungen zu "Ausschluss aus dem Verein Rechtsschutz" entsprechend (siehe auch Burhoff, Vereinsrecht, §n. 105 ff.). 
Die Vereinsstrafe wird von den ordentlichen Gerichten aber nur darauf überprüft, ob die Bestrafung offenbar unbillig ist (OLG Düsseldorf SpuRt 1995 S. 171; siehe auch OLG München NJWE-VHR 1996 S. 96 = NJW 1996 S. 2382 [Ls.] zur Verhängung einer Wettkampfsperre von 12 Monaten wegen Einnahme ärztlich nicht verordneter Medikamente [Fall Krabbe]). Im Wege der gerichtlichen Nachprüfung kann alos die Herabsetzung einer Geldstrafe auf einen angemessenen Betrag nicht erreicht werden (BayObLGZ 1959 S. 457, 468).

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