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Rechte und Pflichten

Fristloser Austritt

Die Mitgliedschaft wird durch sofortigen- fristlosen - Austritt aus dem Verein nur beendet, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist gegeben, wenn ein Verbleiben im Verein bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine unerträgliche Belastung bedeuten würde, die dem austrittswilligen Mitglied nicht zugemutet werden kann (LG Itzehoe NJW-RR 1989 S. 1531).

Im allgemeinen wird das Mitglied darauf hinzuweisen sein, dass der Austritt in der Satzung an eine bestimmte Frist gebunden ist, und dass es sich dem durch den Beitritt zum Verein unterworfen hat. Eine andere Frage ist, ob nicht der Vorstand oder ein anderes Vereinsorgan den sofortigen Austritt zulassen kann. Dieses Recht wird ihm die Satzung einräumen dürfen. Ist die fristlose Austrittserklärung unwirksam, wird die Austrittserklärung aber zumindest als fristgemäßer Austritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam sein. Der sofortige Austritt aus dem Verein kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Rechte aus der Mitgliedschaft an bestimmte Eigenschaften geknüpft sind. Fallen diese weg, kann das Mitglied zum sofortigen Austritt berechtigt sein (AG Wiesbaden und AG Bochum NZM 1999 S. 776 m. Anm. Wenzel, NZM 1999 S. 981 [für Austritt aus einem Mieterverein nach Wegfall der Mietereigenschaft]). 
Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, müssen die Belange und der Zweck des Vereins und die Folgen des Austritts für ihn gegen die Interessen des Mitglieds abgewogen werden So werden vereinsinterne Streitigkeiten allein in der Regel nicht zum fristlosen Austritt berechtigen. Das gilt erst recht, wenn das austrittswillige Mitglied den Austrittsgrund selbst (mit-)verschuldet hat (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn 196). In der Praxis werden häufig Beitragserhöhungen als Grund für einen fristlosen Austritt angeführt. In der Regel wird aber auch eine Beitragserhöhung für einen fristlosen Austritt aus dem Verein nicht ausreichen (AG Essen DWW 1961 S. 119.). Das gilt nach LG Aurich (Rpfleger 1987 S. 115) selbst dann, wenn die Beitragserhöhung 40 % beträgt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um einen Tennisverein handelte und die erhöhte Belastung von den Mitgliedern nur für ein Jahr zu tragen war. 
Einen Grund zum fristlosen Austritt aus dem Verein kann die Beitragserhöhung jedoch dann darstellen, wenn die vom Vorstand für die Erhöhung gegebene Begründung inhaltsleer und nicht nachvollziehbar ist (AG Nürnberg Rpfleger 1988 S. 109 für Erhöhung um 25 %).

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