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Rechte und Pflichten

Besonderes Aufnahmeverfahren

Häufig sehen Vereinssatzungen vor, dass für den Eintritt eines neuen Vereinsmitgliedes nicht die Beitrittserklärung ausreicht, sondern über den Eintritt von Mitgliedern in einem besonderen Aufnahmeverfahren entschieden werden soll. 
Diese Regelung wird immer dann getroffen, wenn dem Verein die Entscheidung vorbehalten werden soll, ob er jemanden als Mitglied aufnehmen will oder nicht. Auf diese Weise kann einer Unterwanderung des Vereins begegnet werden. Für diese Fälle ist sie zu empfeheln.

Das Aufnahmeverfahren kann von der Satzung letztlich frei gestaltet werden:

Die Entscheidung über die Aufnahme kann dem Vorstand, einem besonderen Aufnahmeausschuss oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sein. 
Wird eine Regelung darüber nicht getroffen, ist die Mitgliederversammlung zuständig.
Möglich ist auch die Bekanntgabe des Beitrittswilligen an alle Mitglieder mit der Einräumung eines Widerspruchsrechts innerhalb bestimmter Frist gegen die Aufnahme.

Vorsehen kann die Satzung schließlich, dass gegen die Ablehnung des Beitrittsgesuchs durch ein anderes Organ als die Mitgliederversammlung Berufung an ein anderes Organ zulässig ist, das dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
Ein andere Möglichkeit ist es endlich auch, dass die Satzung vorsieht, dem Beitrittswilligen ggf. zunächst nur eine vorläufige Mitgliedschaft einzuräumen.
Das kann sich z.B. empfehlen, wenn noch bestimmte Aufnahmekriterien erfüllt werden müssen, so z. B., wenn bei Eintritt in einen Verband die Satzung des beitrittswilligen Vereins noch an die Vorgaben des Verbandes angepasst werden muß (siehe dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 1998 S. 328 [wenn Mitglieder eines Sportvereins nur dann an Wettkämpfen teilnehmen können und bei der Ausübung des Sports versichert sind, wenn der Sportverein Mitglied des zuständigen Landessportverbandes ist, hat der Sportverein einen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch auf eine in der Satzung des Landessportverbandes vorgesehene vorläufige Mitgliedschaft]).

Es empfiehlt sich, die mit einem Aufnahmeverfahren zusammenhängenden Fragen in der Satzung eindeutig zu regeln. Ist nämlich nicht eindeutig geklärt, ob jemand (schon) Mitglied ist, weil z.B. der Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Satzung nicht eindeutig geregelt ist, könnten sonst z. B. bei einer Mitgliederversammlung Unstimmigkeiten darüber entstehen, ob ein Mitglied schon stimmberechtigt ist oder nicht.
Stöber (Handbuch zum Vereinsrecht, Rn 142) empfiehlt z. B. etwa folgende 
Formulierung in der Satzung:

"Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist. Die Mitteilung der Aufnahme an den Erwerber erfolgt durch den Vorstand. Diese Mitteilung hat für den Zeitpunkt der Aufnahme keine Bedeutung."

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