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Rechte und Pflichten

Beitrittserklärung

Der Eintritt in den Verein setzt eine Beitrittserklärung voraus, der sich ein ggf. noch ein besonderes Aufnahmeverfahren anschließen kann. 
Durch die Annahme dieser Beitrittserklärung durch den Verein wird zwischen dem Beitrittswilligen und dem Verein ein Vertrag geschlossen, durch den der Eintretende die Mitgliedschaft im Verein erwirbt. 
Durch den Beitritt ist das neue Mitglied an die Vereinsverfassung gebunden.
Auch alle früher von Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind verbindlich.

Der Mitgliedschaftsvertrag kann, etwa wegen Geschäftsunfähigkeit, nichtig sein oder angefochten werden.
Zur Frage, ob der Vereinsbeitritt als entgeltlicher Vertrag im Sinn des § 1 des Haustürwiderrufsgesetzes anzusehen ist vgl. Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 69). Ebenso wie bei der Gründung können Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe aber nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden (str.; ebenso Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 75; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 38 Rdn 4).

Die Beitrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann also mündlich erfolgen.
Die Satzung kann jedoch eine schriftliche Erklärung vorsehen. 
Eine solche Regelung in der Satzng erscheint auch zweckmäßig ist, weil damit Streit über das Bestehen der Mitgliedschaft oder über den Zeitpunkt des Beitritts ausgeschlossen ist. Wenn die Satzung für die Eintrittserklärung Schriftform vorsieht, genügt die Übermittlung der Beitrittserklärung mittels Telefax (BGH NJW-RR 1996 S. 866 [für die Austrittserklärung]).

Das neue Mitglied kann sich bei der Beitrittserklärung auch vertreten lassen. Ein Ehegatte kann jedoch nicht allein aufgrund der sich aus § 1357 BGB ergebenden sog. "Schlüsselgewalt" den Beitritt des anderen Ehegatten zum Verein erklären (AG Münster MDR 1970 S. 142; AG Marl FamRZ 1998 S. 283 = NJW-RR 1988 S. 197).

Der Eintritt kann sowohl von dem neuen Mitglied als auch vom Verein an eine Bedingung geknüpft werden. So kann das neue Mitglied bestimmte Sonder- oder Vorzugsrechte verlangen, während die Satzung für den Verein die Zahlung einer "Aufnahmegebühr" oder eines "Eintritts" vorsehen kann.
Um eine (besondere) Bedingung für den Erwerb der Mitgliedschaft handelt es sich in der Regel auch, wenn die Satzung bestimmt, dass ein neues Mitglied einen oder mehrere Bürgen zu benennen hat.
Diese Bestimmung ist ohne weiteres zulässig. Es handelt sich nicht etwa um die Übernahme einer Bürgschaft i. S. von §§ 765 ff. BGB. 
"Gebürgt" wird hier für den guten Leumund des neuen Mitglieds. Soll es sich tatsächlich um eine Bürgschaft im Sinn des BGB handeln, indem z. B. der Bürge dem Verein gegenüber für die Mitgliedsbeiträge des neuen Mitglieds haften soll, muß das in der Satzung eindeutig erklärt werden.
In diesem Fall bedarf es dann auch gem. § 766 BGB einer schriftlichen Bürgschaftserklärung des Bürgen gegenüber dem Verein (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 72).

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