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Rechte und Pflichten

Die allgemeinen Rechte der Mitglieder

Die allgemeinen Rechte der Mitglieder sind diejenigen, die allen Mitgliedern gleichmäßig zustehen.

Sie lassen sich unterteilen in die so genannten:

  • Organschaftsrechte (z. B. Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht) und
  • die sog. Wertrechte.

1. Die Organschaftsrechte ergeben sich aus dem Gesetz, aus der Satzung und aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

So ist das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung in § 32 BGB, das sog. Minderheitsrecht auf Einberufung der Mitgliederversammlung in § 37 BGB geregelt. Die Satzung kann die allgemeinen Mitgliedsrechte regeln. Sie kann sie erweitern, schmälern oder auch entziehen. Das Recht aus § 37 BGB (Minderheitsrecht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung) kann den Mitgliedern allerdings nicht genommen werden. Denn grundsätzlich sind alle Mitglieder gleich zu behandeln.

Will die Satzung Mitglieder unterschiedlich behandeln, muß dafür ein sachlicher Grund vorliegen.
Die Satzung kann einer bestimmten Gruppe von Mitgliedern, wie z.B. aktiven oder passiven, das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung gewähren oder entziehen oder besonders gestalten, z.B. nur Anwesenheitsrecht oder beratende Stimme. Von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung können aber (fördernde) Mitglieder nicht ausgeschlossen werden (LG Bremen Rpfleger 1990 S. 262; a. A. für einen kirchlichen Verein OLG Frankfurt NJW-RR 1997 S. 482 = Rpfleger 1996 S. 460). 
Möglich ist es z.B. auch, in einem Sportverein einzelne Mitglieder, z.B. Spieler, oder Mitgliedergruppen, z.B. Jugendliche, von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages zu befreien. Eine solche Freistellung darf dann aber nicht individuell erfolgen, sondern nach bestimmten (Gruppen-)Merkmalen und muss für alle Mitglieder dieser Gruppe gleichermaßen gelten.

Mit der Mitgliedschaft ist kein Anteil am Vereinsvermögen verbunden. 
Die Mitglieder haben aber dennoch ein Auskunftsrecht und, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins (LG Mainz BB 1989 S. 812 [Einsicht in den Geschäftsbericht eines - wirtschaftlichen - Vereins]).
Von besonderer Bedeutung ist das Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste oder die Urkunden über den Eintritt und Austritt von Mitgliedern. 
Hier handelt es sich nicht nur um eine innere Vereinsangelegenheit, sondern um die Rechtsbeziehungen des Mitglieds zum Verein und zu anderen Vereinsmitgliedern, so dass das Mitglied auf Einsicht klagen kann. Bei größeren Vereinen muß die Einsicht allein schon deshalb gewährt werden, weil die untereinander häufig nicht persönlich bekannten Mitglieder sonst von ihrem Recht aus § 37 BGB keinen Gebrauch machen können.
Die Einsicht kann jedoch verweigert werden, wenn sie gesetz- oder satzungswidrigen Zwecken (z. B. Werbung für private Zwecke des Mitglieds) dienen soll. Das Mitglied hat schließlich Anspruch darauf, dass ihm der Verein ein Exemplar der Satzung aushändigt (LG Karlsruhe Rpfleger 1987 S. 164).

Zu den Orangschaftsrechten zählt auch das Stimmrecht. 
Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme ( NJW 1989 S. 1212), gleichgültig ob es eine natürliche oder juristische Person (GmbH; e. V.) oder handelsrechtliche Personengesellschaft (OHG; KG) ist. 
Die Satzung kann aber etwas anderes bestimmen. Wird ein Mitglied in seinen (Organschafts-)Rechten beschränkt, kann es gegenüber dem Verein den Rechtsweg beschreiten. Handelt es sich um einen Beschluss der Mitgliederversammlung, muß auf Feststellung der Nichtigkeit geklagt werden. Die Klage ist grundsätzlich an keine Frist gebunden. Das Vereinsmitglied sollte jedoch nicht zu lange warten.
So hat das OLG Hamm (siehe NJW-RR 1997 S. 989) für die Klage gegen eine Vereinsstrafe entschieden, dass bei einer Frist von annähernd 4 Monaten zwischen dem dazu ergangenen verfahrensabschließenden Beschluss eines Verbandsehrengerichts und der dagegen gerichteten Klage das Klagerecht verwirkt ist.
Der Beschluss des Vereinsorgans, der das Mitglied in seinen Rechten beschränkt, wird vom Gericht nur darauf überprüft, ob eine gesetz-, satzungswidrige oder sonst offenbar unbillige Maßnahme vorliegt (wie bei der gerichtlichen Nachprüfung des Ausschlusses). Ggf. kann der Verein verpflichtet sein, die dem Mitglied entstandenen Kosten im Wege des Schadensersatzes zu übernehmen (BGH NJW 1984 S. 1884 [für Anwaltskosten bei unzulässigem Vereinsausschluss durch ein unzuständiges (Vereins-)Organ]).

2. Bei den Wertrechten handelt es sich in der Regel um das Recht auf Benutzung von Vereinseinrichtungen (z.B. Sportanlagen, Vereinsheim, auch Bezug einer Vereinszeitschrift).

Dazu wird man auch das Recht auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (Feste, Wettbewerbe, Vereinsmessen usw.) rechnen können. Soll einer bestimmten Gruppe von Mitgliedern das Recht, an einer Vereinsveranstaltung teilzunehmen nicht oder nur teilweise zustehen, muß das ausdrücklich in der Satzung geregelt sein (OLG Celle WPM 1988 S. 495 m. Anm. Grunwald).
Das Recht zur Teilnahme kann nicht nur durch bloßen Beschluss der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden. Die Satzung kann den Mitgliedern darüber hinaus auch weitere Rechte einräumen, sie kann jedoch nicht so weit gehen, dass die Mitglieder Miteigentum am Vereinsvermögen erhalten (Sauter/Schweyer, Rdn 340).

Es kann aber z. B. bei einem Verein mit einem wirtschaftlichen Nebenbetrieb (Vereinskantine auf Sportgelände) den Mitgliedern ein Vorzugspreis eingeräumt werden. Wird ein Mitglied daher schuldhaft nicht zu einer Vereinsveranstaltung zugelassen, kann es ggf. gegen Verein und Vorstand Schadensersatzansprüche geltend machen (BGH NJW 1984 S. 1884; NJW 1990 S. 2877 zur Nichtzulassung zu einer Yachtregatta). Das gilt aber nicht, wenn wegen eines aufgrund von Beleidigungen sachlich berechtigten Verbots der Zutritt zu Vereinseinrichtungen versagt wird (BGH NJW-RR 1992 S. 507).

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