Vorlesen

Mit dem Wirksamwerden des Austritts aus dem Verein erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.


Neben dem ordentlichen/fristgemäßen Austritt kann auch ein fristloser Austritt aus dem Verein in Betracht kommen.


Der wirksame Austritt aus dem Verein setzt eine wirksame Austrittserklärung voraus.


Pflichten der Mitglieder müssen durch die Satzung festgelegt werden. Es reicht nicht nur ein Beschluss der Mitgliederversammlung.


Der Verein kann die Wiederaufnahme eines aus dem Verein ausgetretenen Mitglieds ebenso gestalten wie den Ersteintritt, er kann aber auch andere Voraussetzungen festlegen.


Bei den Sonderrechten handelt es sich um einzelnen Mitgliedern im Verhältnis zu anderen Mitgliedern zustehende Vorrechte.


Die Mitgliedschaft wird durch Vertrag erworben.


Die Mitgliedschaftsrechte sind grundsätzlich persönlich auszuüben.


Die allgemeinen Rechte der Mitglieder sind diejenigen, die allen Mitgliedern gleichmäßig zustehen.

 


Was wird als nicht zulässig angesehen?


Die Satzung kann vorsehen, dass für den Eintritt eines neuen Mitglieds in den Verein nicht nur die Beitrittserklärung ausreichen, sondern über den Eintritt in einem besonderen Aufnahmeverfahren entschieden werden soll.


In bestimmten Fällen kann für den Verein die Pflicht bestehen, einen Beitrittswilligen auch aufnehmen zu müssen.


In der Regel setzt der Eintritt eines Mitgliedes in den Verein eine Beitrittserklärung voraus.


Der Verein ist bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft grundsätzlich frei.


Die Satzung kann vereinsinterne Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein vorsehen.


Neben dem Ausschluss aus dem Verein kann die Satzung für Verstöße gegen Mitgliedspflichten auch andere noch Sanktionen vorsehen.


Bei der Streichung aus der Mitgliederliste handelt es sich um ein vereinfachtes Ausschließungsverfahren.


Ein mit einer Vereinsstrafe belegtes Mitglied kann die Strafe gerichtlich überprüfen lassen.


An das Verfahren zur Festsetzung einer Vereinsstrafe sind dieselben Mindestanforderungen wie an das Ausschlussverfahren zu stellen.


Der Ausschluss aus dem Verein kann durch die allgemeinen Gerichte nachgeürft werden.


Der Ausschluss aus dem Verein ist nur wirksam, wenn das dafür in der Satzung vorgesehene Verfahren eingehalten worden ist.


Die Satzung sollte die Gründe für einen Ausschluss aus dem Verein regeln.


Der Ausschluss des Stimmrechts des Vereinsmitglieds ist in § 34 BGB ausdrücklich geregelt.


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