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Organisationsverschulden

Zuständigkeit für wichtige, verantwortungsvolle Aufgaben

Unter den Anwendungsbereich des § 31 BGB fällt auch eine Haftung des Vereins für einen Mangel in der Organisation. Denn der Verein hat die Pflicht seine gesamte Tätigkeit derart zu organisieren (sog. Organisationspflicht), dass alle wichtigen Aufgabenbereiche entweder in die Zuständigkeit des Vorstands oder eines besonderen Vertreters (§ 30 BGB) fallen. Wichtige Aufgabenbereiche sind in diesem Zusammenhang die Bereiche, die mit besonderer Verantwortung überwacht und geleitet werden müssen [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 291].

Beispiel:

Der Golfclub Z hat an einer vielbefahrenen Straße einen Abschnitt seines Golfplatzes liegen. Aufgrund mangelnder Absicherung dieses Teilabschnittes gegen hohe Bälle ist eine Übernahme der Verantwortung dafür von einem besonderen Vertreter erforderlich. Es reicht hier nicht aus diese spezielle Verantwortung einem normalen Wärter des Golfplatzes zu übertragen. Ist das jedoch geschehen, liegt ein Organisationsmangel vor.

Liegt im vorstehenden Beispiel die Verantwortung für die hohen Bälle daher beim Platzwart, handelt es sich um einen Organisationsmangel für den der Verein einzustehen hat. Der Verein kann hier im Rahmen der Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) auch nicht zur Entlastung vorbringen, dass er bei der Auswahl der Person des Platzwarts die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 347].

Von einer Verletzung der Organisationspflicht wird auch dann ausgegangen, wenn eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.

Wenn der Verein aber seiner Pflicht zur Organisation ordnungsgemäß nach- gekommen ist, haftet er nur nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 278, 831 BGB) für die Handlungen, die seine Beschäftigten getätigt haben. Damit der Verein für einen eingetretenen Schaden haftet, muss jedoch noch eine Pflichtverletzung durch einen Vereinsvertreter hinzutreten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Vorstand oder ein verfassungsmäßig berufener Vertreter bei der Auswahl der beschäftigten Person nicht genug Sorgfalt walten lassen haben [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 291].

Beispiel:

Verein X möchte einen Busfahrer einstellen. Von den Bewerber wählt der Vorstand aber Person A aus, ohne zu kontrollieren, ob A überhaupt einen Busführerschein besitzt. Tatsächlich hat A nämlich keinen Busführerschein. Bei einer Testfahrt für X durch A mit dem Bus kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Bus und einer Gartenhütte, wodurch Schäden entstehen. Hier hat der Vorstand eine Pflichtverletzung begangen bei der Auswahl von A. Der Verein haftet für die Schäden. 

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