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Rechtsgrundlagen

Rechtsfragen für Vereinsführungskräfte

1. Was ist eigentlich der "26er-Vorstand"?
Antwort:

Damit ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB gemeint. Das sind nur die Personen, die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt sind. In der Regel sollten das nur 2-4 Personen sein, die ins Vereinsregister eingetragen werden müssen.
Zu unterscheiden davon sind der "erweiterte Vorstand" oder der "Gesamtvorstand", denen mehr Personen angehören können. Sie haben zwar möglicherweise Kompetenzen innerhalb des Vereins, jedoch keine Handlungsbefugnis nach außen. Sie stehen auch nicht im Vereinsregister.
Um Missverständnisse zu vermeiden, welcher Vorstand jeweils gemeint ist, sollte in der Satzung nie nur die Rede von dem "Vorstand" sein, sondern immer die genaue Bezeichnung verwandt werden.


2. Steht dem Vorstand eine Bezahlung zu?
Antwort:

Wenn dies nicht explizit vereinbart wurde, nicht. Aufgrund Gesetzes steht den Vorstandsmitgliedern nur eine Aufwandsentschädigung zu. Darunter fallen alle im Rahmen der Vorstandstätigkeit angefallenen Auslagen wie Reisekosten, Porto oder Telefonkosten. Eingesetze Arbeitszeit und -kraft werden ohne spezielle Vereinbarung nicht vergütet.


3. Kann ein Vorstandsmitglied unwiderruflich auf Lebenszeit bestellt werden?
Antwort:

Das Gesetz sagt über die Dauer einer Wahlperiode nichts aus. Es ist also auch die Berufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder auf mehrere Jahre oder sogar auf Lebenszeit möglich. Das Gesetz verbietet jedoch eine unwiderrufliche Bestellung. Die Abberufung aus wichtigem Grund (insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) muss immer möglich bleiben. Auf das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes könnte die Möglichkeit zur Abberufung aber beschränkt werden. Solch eine Konstruktion käme einer Unwiderruflichkeit schon recht nahe.


4. Kann die Vertretungsmacht des Vorstandes beschränkt werden?
Antwort:

Wenn die Satzung zu dieser Frage schweigt, hat der Vorstand grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht gegenüber Dritten, d.h. er kann alle denkbaren Geschäfte durchführen und den Verein so rechtgeschäftlich verpflichten.
Durch entsprechende Regelungen in der Satzung kann der Verein der Vertretungsmacht des Vorstandes aber Grenzen setzen. So kann die Satzung z.B. festlegen, dass der Vorstand für Geschäfte ab einer bestimmten Summe die Zustimmung der Mitgliederversammlung, des erweiterten Vorstandes oder eines anderen Organs einholen muss. Oder aber der Vorstand benötigt eine entsprechende Zustimmung für Geschäfte, die unbewegliches Vermögen, also Grundstücke, betreffen. Hier ist der Verein in seiner Gestaltungsfreiheit weitgehend frei. In der Satzungsbestimmung darf nur nicht die faktisch vollständige Entziehung der Vertretungsmacht des Vorstandes liegen.
Zu beachten ist allerdings, dass jede Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes ins Vereinsregister eingetragen werden muss, damit sie Dritten gegenüber wirksam ist.


5. Wie viele Vorstandsmitglieder müssen gemeinsam handeln, um den Verein wirksam zu vertreten?
Antwort:

Trifft die Satzung keine andere Regelung, kann der Vorstand nach außen nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder tätig werden. Da dies vielfach eine unpraktikable Lösung sein wird, kann und sollte auch hier Abweichendes geregelt werden. So kann die Satzung z.B. jedem Vorstandsmitglied das Recht einräumen, alleine den Verein zu vertreten, oder bestimmen, dass immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen. Hier kann die Satzung auch noch einmal unterscheiden zwischen der Art des zu tätigenden Geschäfts. Auch hier hat der Verein weitgehende Freiheit, wie er diesen Bereich regeln will.
Wie schon bei der vorherigen Frage gilt auch hier, dass jede Beschränkung ins Vereinsregister eingetragen werden muss.


6. Was, wenn der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied zurücktritt?
Antwort:

Treten der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied zurück, ist der Verein handlungsunfähig oder zumindest in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die kommissarische Übernahme eines Vorstandsamtes durch ein anderes Mitglied ist aufgrund der Höchstpersönlichkeit eines solchen Amtes nicht möglich. Darum ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt werden muss. In dringenden Fällen kann beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstandes beantragt werden.
Das Recht des ehrenamtlichen Vorstandes, sein Amt niederzulegen, kann im Übrigen auch nicht (z.B. durch Satzung) ausgeschlossen werden. Es kann allerdings verlangt werden, dass der Rücktrittswillige den Verein so frühzeitig von seinem Vorhaben informiert, dass dieser Gelegenheit hat, das Amt rechtzeitig anderweitig zu besetzen. Handelt er dem zuwider, macht er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig.


7. Wie kann der Vorstand abberufen werden?
Antwort:

Zuständig für die Abberufung ist das Vereinsorgan, das nach der Satzung auch für die Bestellung des Vorstands zuständig war, im Normalfall also die Mitgliederversammlung. Ist ein anderes Organ als diese zuständig, ist neben diesem Organ immer auch die Mitgliederversammlung zuständig.
Die Abberufungsgründe richten sich nach der Satzung. Die Möglichkeit zur Abberufung kann auf den Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes beschränkt, aber nicht ganz ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung gegeben.


8. Was bedeutet es, wenn der Vorstand von der Mitgliederversammlung nicht entlastet wird?
Antwort:

Die Versagung der Entlastung des Vorstandes kann dann erfolgen, wenn der Vorstand die Geschäfte nicht einwandfrei geführt hat oder seine Pflichten nicht erfüllt hat. Nur bei wirklich einwandfreier Geschäftsführung sollte die Entlastung auch erteilt werden. Denn durch sie erklärt der Verein, dass er den Vorstand von sämtlichen erkennbaren Ansprüchen des Vereins freistellt. Wird die Entlastung versagt, behält sich der Verein also die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand vor.
In der Entlastung des Vorstands ist darum nicht bloß ein bedeutungsloses Ritual zu sehen, sondern sie kann weitreichende Konsequenzen für den Verein haben. Dementsprechend sollte die Satzung auch nicht bestimmen, dass der Vorstand einen Anspruch auf Entlastung hat.


9. Muss in Vorstandssitzungen Protokoll geführt werden?
Antwort:

Dies ist nicht nötig, aber zu Beweiszwecken ratsam.
Überschreitet beispielsweise ein Vorstandsmitglied eigenmächtig die ihm durch Vorstandsbeschluss übertragenen Befugnisse, dient ein schriftliches Protokoll dem Beweis, dass sein Handeln nicht vom Willen des Vorstandes gedeckt war. Dann haftet das betreffende Vorstandsmitglied allein für den dem Verein durch das kompetenzwidrige Verhalten entstandenen Schaden. Kann der Beweis der Kompetenzüberschreitung dagegen nicht erbracht werden, haftet der gesamte Vorstand gemeinsam.


10. Wann muss der Verein gegenüber Dritten haften?
Antwort:

Der Verein haftet für alle Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer vom Verein berufener Vertreter verursacht, soweit die Handlung im Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit steht.  Das gilt im Übrigen nicht nur dann, wenn außenstehenden Dritten ein Schaden zugefügt wurde, sondern auch, wenn ein Vereinsmitglied betroffen ist.
Hat also der Vorstand beispielsweise schuldhaft eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und kommt dadurch eine Person zu Schaden, hat der Verein den entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Sachschäden, Arztkosten, Schmerzensgeld etc.). Das gleiche gilt aber auch, wenn der Vorstand andere unerlaubte Handlungen begeht oder vertragliche Pflichten verletzt.
Die Haftung des Vereins für das Handeln seiner Vertreter kann also sehr weit gehen. In vielen Fällen ist der Verein allerdings über den Sportversicherungsvertrag der Sporthilfe haftpflichtversichert. Ob im Einzelfall Versicherungsschutz besteht, sollte bei der Sporthilfe in Lüdenscheid in Erfahrung gebracht werden.


11. Wann muss der Vorstand persönlich gegenüber Dritten haften?
Antwort:

In der Regel wird durch das Handeln des Vorstandes eines eingetragenen Vereins nur der Verein verpflichtet. Eine persönliche Haftung des Vorstandes entsteht nicht.
Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn ein Vorstandsmitglied eine unerlaubte Handlung - auch durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht - begeht. Das kann z.B. eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Körperverletzung oder Sachbeschädigung sein. In einem solchen Fall haften der Verein und das Vorstandsmitglied als sogenannte Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann sich also aussuchen, von wem er seinen Schaden ersetzt verlangt. Nimmt er den Verein in Anspruch, kann dieser sich möglicherweise bei dem Vorstandsmitglied schadlos halten.
Eine weitere wichtige Ausnahme, in der der Vorstand persönlich haften kann, ist der Fall, dass das Finanzamt vom Verein die Begleichung von Steuerschulden verlangt. Hat der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig die dem Verein obliegenden steuerlichen Pflichten verletzt, haftet er persönlich für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins! Das gleiche gilt für nicht abgeführte Sozialabgaben.
Außerdem besteht eine persönliche Haftung, wenn der Vorstand im Falle der Insolvenz des Vereins seiner Pflicht nicht nachkommt, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen.
In allen Fällen kann neben der Verpflichtung zum Schadensersatz eine strafrechtliche Relevanz bestehen.


12. Wann muss der Vorstand gegenüber dem Verein selbst persönlich haften?
Antwort:

Eine Haftung gegenüber dem Verein selbst besteht immer dann, wenn ein Vorstandsmitglied vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die er dem Verein gegenüber zu erfüllen hat, und dem Verein dadurch ein Schaden entsteht. Unterlässt es der Vorstand beispielsweise pflichtwidrig, Mitgliedsbeiträge einzuziehen, und entsteht dadurch dem Verein ein Schaden (z.B. weil der Verein darum einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen zahlen muss), hat der Vorstand den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wird der Vorstand auf der Mitgliederversammlung für die vergangene Wahlperiode entlastet, verzichtet der Verein damit auf mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand


13. Können Vereinsmitglieder zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet werden?
Antwort:

Die Mitglieder können nur zu dem verpflichtet werden, was sich aus der Vereinssatzung ergibt. Bei der Arbeitspflicht handelt es sich rechtlich um eine Umlage. Die Satzung müsste also vorsehen, dass Umlagen in Form von Arbeitsstunden erhoben werden können. Dabei muss auch geregelt werden, wie viele Stunden höchstens abverlangt werden können und wie häufig das geschehen kann. Trifft die Satzung hierüber keine Regelung, kann auch nicht, etwa durch Vorstandsbeschluss, eine solche Pflicht geschaffen werden. Dafür wäre vielmehr eine Satzungsänderung erforderlich.


14. Kann die Haftung des Vereins für das Handeln des Vorstands durch Satzung ausgeschlossen werden?
Antwort:

Die Haftung für vorsätzliches Handeln des Vorstandes oder anderer berufener Vertreter des Vereins kann nie ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der Haftung für nur leicht fahrlässiges Verhalten des Handelnden ist durch eine entsprechende Regelung in der Satzung dagegen immer möglich. Schwieriger ist die Frage bei grob fahrlässigem Verhalten. Hier ist die Rechtsprechung bis jetzt uneinheitlich.
Darüber hinaus ist im Übrigen auch eine vertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner über einen Haftungsausschluss möglich, hier dann sogar auch für grobe Fahrlässigkeit, nicht jedoch für Vorsatz.


15. Kann das Haftungsrisiko des Vorstandes durch Aufteilung der Zuständigkeiten verringert werden?
Antwort:

Ja, das ist möglich. Innerhalb des Vorstandes können die Aufgabenbereiche so verteilt werden, dass jedes Vorstandsmitglied nur noch für den ihm übertragenen Bereich Verantwortung trägt. Pflichtverletzungen, z.B. die Nichtbeachtung steuerlicher Pflichten, hat dann nur der zu verantworten, in dessen Bereich sie erfolgt sind, und nicht mehr alle Vorstandsmitglieder gemeinsam. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Aufteilung der Geschäfte schriftlich eindeutig und klar vorgenommen wurde. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, trifft die Verantwortung weiterhin den gesamten Vorstand.
Die Aufteilung der Aufgaben sollte im Übrigen nicht schon in der Satzung geschehen, da sonst jede Änderung der Geschäftsverteilung die Notwendigkeit einer Satzungsänderung zur Folge hätte. Es empfiehlt sich vielmehr die Regelung in einer Geschäftsordnung des Vorstands.


16. Was sind Verkehrssicherungspflichten?
Antwort:

Verkehrssicherungspflichten sind die Vorkehrungen, die derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, zu treffen hat, damit andere nicht zu Schaden kommen. Der Pflichtige hat die zur Schadensverhinderung notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen.
Der Sportverein muss also z.B. die Sicherheit einer von ihm betriebenen Sportanlage gewährleisten. Zuschauer sind durch geeignete Absperrmaßnahmen vor mit dem Sportbetrieb zusammenhängenden Gefahren zu schützen. Der Bereich der Anlage selbst sowie Zufahrten und Zugänge sind in einem solchen Zustand zu halten, dass Stürze und sonstige Unfälle (aufgrund von Unebenheiten, Rutschgefahr etc.) verhindert werden. Im Winter besteht eine Streu- und Schneeräumpflicht. Welche Verkehrssicherungspflichten sich für den Verein konkret jeweils ergeben, kann nur anhand der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewertet werden.
Bei der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hat die verantwortliche Person im Übrigen über die Schadensersatzpflicht hinaus möglicherweise auch strafrechtliche Folgen zu erwarten (z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung).


17. Wer vertritt den Verein nach außen?
Antwort:

In erster Linie wird der Verein durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Dieser hat umfassende Vertretungsmacht im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich. Die Mitglieder eines erweiterten oder Gesamtvorstands haben dagegen keine Vertretungsmacht. Es ist aber gemäß § 30 BGB möglich, weitere Personen zu sogenannten besonderen Vertretern zu bestimmen, die den Verein zwar nicht umfassend, aber in einem Teilbereich vertreten können. Die Bestellung solcher besonderen Vertreter empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Verein in Abteilungen untergliedert ist. Innerhalb seines Wirkungskreises (z.B der Abteilungsleiter für seine Abteilung) hat der besondere Vertreter dann dieselbe Stellung gegenüber Dritten wie der Vorstand. Zu beachten ist, dass die Möglichkeit zur Bestellung besonderer Vertreter in der Satzung vorgesehen sein muss. Dort kann auch bestimmt werden, wer für deren Bestellung zuständig sein soll.
Immer möglich auch ohne eine Regelung dazu in der Satzung ist die Beauftragung von Hilfspersonen mit der Erledigung einzelner Aufgaben. Dies kann durch die Erteilung einer einfachen (schriftlichen oder mündlichen) Vollmacht geschehen.


18. Wann kann von den Mitgliedern die Zahlung einer Umlage verlangt werden?
Antwort:

Bei Umlagen handelt es sich um eine besondere Form des Vereinsbeitrages, die sowohl an Stelle des üblichen Jahres-/Monatsbeitrages als auch darüber hinaus festgesetzt werden können. Zwingende Voraussetzung für die Erhebung ist allerdings, dass die Satzung dazu ermächtigt. Außerdem muss die Umlage hinreichend bestimmt sein, beispielsweise durch die Festlegung einer Obergrenze in der Satzung.
Sieht die Satzung die Erhebung einer Umlage nicht vor, kann sie auch durch Vorstandsbeschluss oder einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung nicht festgesetzt werden. Erforderlich wäre hier eine Satzungsänderung. Möglich wäre dagegen natürlich eine solidarische Zahlung aller Mitglieder, die auf Freiwilligkeit beruht.


19. Welchen Mindestinhalt muss die Satzung eines eingetragenen Sportvereins haben?
Antwort:

Mindestens enthalten muss die Vereinssatzung den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins, den Willen, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll (oder später die Bestimmung, dass der Verein eingetragen ist), Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Mitglieder sowie darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, außerdem Regeln über die Bildung des Vorstandes und über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, sowie über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Darüber hinaus hat der Verein weitgehende Gestaltungsfreiheit, welche Regelungen er noch in der Satzung treffen will. Er darf dabei nur nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.


20. Muss die Satzung eine Regelung über die Selbständigkeit der Jugend erhalten?
Antwort:

Erforderlich ist das nicht. Allerdings kann der Sportverein in der Regel nur dann öffentliche Zuschüsse erwarten, wenn er eine selbständige Jugendabteilung hat. Dazu ist eine Satzungsbestimmung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Jugend selbständig ist und über die ihr zufließenden Mittel selbständig verfügt. Weitere Einzelheiten können dann in einer Jugendordnung geregelt werden.


21. Kann der Verein auch juristische Personen als Mitglieder aufnehmen?
Antwort:

Wenn die Satzung nichts Abweichendes regelt, ist dies unproblematisch zulässig. So kann z.B. ein Verein Mitglied eines anderen Vereins werden; typisches Beispiel hierfür sind Verbände. Genauso kann ein Verein aber auch beispielsweise eine GmbH als Mitglied aufnehmen.


22. Wie kann der in der Satzung festgelegte Vereinszweck verändert werden?
Antwort:

Dies lässt das Gesetz nur unter strengen Voraussetzungen zu. Erforderlich ist dafür nämlich normalerweise die Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Die in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder müssen schriftlich ihre Zustimmung erteilen. Ein großer Verein kann also unter Umständen - abgesehen von redaktionellen Änderungen - gar keine Zweckänderung vornehmen. Bei der Gründung des Vereins sollte man sich darum darüber Gedanken machen, ob die Satzung, was möglich ist, nicht eine geringere Mehrheit für die Zweckänderung vorsehen sollte. Bewährte Quoren sind z.B. eine Zweidrittel- oder eine Dreiviertelmehrheit.


23. Was sind Ordnungen und was kann darin geregelt werden?
Antwort:

Ordnungen sind Regelwerke, in denen für alle Mitglieder oder für einen bestimmten Personenkreis innerhalb des Vereins verbindliche Regeln aufgestellt werden können. Durch den Erlass von Ordnungen kann insbesondere die Satzung schlank gehalten werden, um zu verhindern, dass jede Änderung vereinsinterner Bestimmungen eine teure und aufwendige Satzungsänderung notwendig macht.
Beispielsweise kann sich jedes Organ des Vereins (z.B. Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Ältestenrat, Beirat...) eine eigene Geschäftsordnung geben. Diese kann dann Vorschriften zur Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und anderer Verfahrensfragen enthalten. Dies ist auch ohne eine entsprechende Ermächtigung in der Satzung möglich.
Davon zu unterscheiden sind die sog. Vereinsordnungen wie die Finanzordnung, die Jugendordnung, die Ehrengerichtsordnung etc. Für den Erlass solcher Vereinsordnungen ist allerdings immer eine Satzungsermächtigung erforderlich. Außerdem sollte die Satzung jeweils den Hinweis enthalten, dass die Vereinsordnungen nicht Bestandteil der Satzung sind.
Vorsicht ist allerdings geboten bei allen Regelungen, die den Ausschluss und andere Bestrafungen von Mitgliedern betreffen. Maßnahmen mit solch einschneidendem Charakter erfordern immer die Regelung in der Satzung. In eine Ordnung (z.B. eine Strafordnung) können nur Konkretisierungen und Verfahrensvorschriften aufgenommen werden.


24. Besteht für den Verein eine Pflicht, Mitglieder aufzunehmen?
Antwort:

Nein. Selbst wenn der Aufnahmewillige alle in der Satzung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, besteht eine solche Pflicht nicht. Der Verein hat das Recht, über die Aufnahme frei zu entscheiden. Auch eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.
Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass nicht einer Personengruppe (z.B. wegen des Geschlechts, der Nationalität etc.) per se der Eintritt in den Verein verwehrt ist. Auch das ist rechtlich zwar grundsätzlich möglich. Dem Verein fehlt aber dann möglicherweise die Gemeinnützigkeit, da er dann nicht mehr die Allgemeinheit fördert.


25. Welche Folgen hat die fehlerhafte Einladung zu einer Mitgliederversammlung?
Antwort:

Auf die korrekte Einladung aller Mitglieder ist höchstmögliche Sorgfalt zu verwenden. Denn Fehler bei der Einladung haben in der Regel die Unwirksamkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge! Zwar kann sich der Verein im Streitfall eventuell darauf berufen, dass der Beschluss auch bei korrekter Ladung so zustande gekommen wäre, beispielsweise weil nur ein Mitglied nicht eingeladen wurde, der Beschluss aber mit großer Mehrheit gefasst wurde. Dies müsste er aber auch beweisen. Wenn das nicht geladene Mitglied nun einwendet, dass es durch die Wahrnehmung seines Rederechts Einfluss auf die Abstimmung genommen hätte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschluss dadurch anders ausgefallen wäre. Einer solchen Argumentation folgen die Gerichte in den meisten Fällen.
Um diese Risiken auszuschließen, sollten daher alle Erfordernisse von Anfang an beachtet werden.


26. Was ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung zu beachten?
Antwort:

Das Gesetz schreibt dem Verein hier nur vor, dass die Satzung überhaupt eine Regelung über die Form der Einberufung trifft. Die Vereinssatzung kann die Art der Ladung also grundsätzlich frei bestimmen. Allerdings verlangen die Gerichte, dass die Ladung so erfolgt, dass sich jedes Mitglied ohne größeren Aufwand von der Versammlung Kenntnis verschaffen kann. Bei der schriftlichen Einladung aller Mitglieder unter der Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist (beispielsweise 14 Tage vorher) ist der Verein immer auf der sicheren Seite. Ebenfalls möglich ist die Bekanntgabe in einer Vereinszeitschrift, die jedem Mitglied zugeht. Nicht ausreichend ist, wenn die Satzung bestimmt, die Bekanntgabe des Termins erfolge "durch Aushang", "durch ortsübliche Bekanntmachung" oder "durch die örtliche Tagespresse". Derartige Regelungen sind zu ungenau. Wird der Aushang oder die Tageszeitung dagegen genau bezeichnet, wird eine solche Regelung als zulässig angesehen, soweit es sich um die zu einem immer ähnlichen Termin stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung handelt. Auch das reicht aber nicht aus, wenn es sich um eine außerordentliche Versammlung handelt, da den Mitgliedern nicht zuzumuten ist, über das ganze Jahr hinweg die Zeitung oder einen Aushang zu studieren.


27. Wann können Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen?
Antwort:

Das Gesetz sieht vor, dass 10 % der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen können. Die Satzung kann aber von dieser Regel abweichen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das vorgesehene Quorum unter 50 % liegt. Ansonsten ist die Satzungsbestimmung unwirksam und es gilt wieder die gesetzliche Regel von 10 %.


28. Wann ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig?
Antwort:

Das hängt davon ab, wie die Satzung diese Frage regelt. Sie kann eine bestimmte Anzahl oder (besser) ein Quorum an erschienenen Mitgliedern vorsehen, bei dessen Erreichen Beschlussfähigkeit gegeben ist. Wie hoch die Anzahl oder das Quorum sein sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, beispielsweise von der Vereinsgröße. Bei Verfehlen des erforderlichen Quorums kann für die dann erforderliche Wiederholungsversammlung ein geringeres oder auch gar kein Quorum vorgesehen werden.
Sagt die Satzung zu der Frage der Beschlussfähigkeit nichts, ist die Versammlung schon bei Erscheinen nur eines Mitglieds beschlussfähig.


29. Dürfen Minderjährige in der Mitgliederversammlung mitstimmen?
Antwort:

Kinder in einem Alter von bis einschließlich 6 Jahren sind geschäftsunfähig und dürfen daher nie mitstimmen.
Für Minderjährige zwischen 7 und einschließlich 17 Jahren gilt Folgendes: Mit Einwilligung der Eltern darf der Minderjährige mitstimmen. Stimmen die Eltern dem Vereinsbeitritt zu, ist in den meisten Fällen anzunehmen, dass sie damit auch mit der Teilnahme ihres Kindes an den Abstimmungen einverstanden sind. Im Regelfall dürfen Minderjährige zwischen 7 und 17 also an Abstimmungen teilnehmen. Will der Verein ganz sicher sein, sollte er sich bei den Eltern vergewissern und sich im Zweifel eine schriftliche Zustimmungserklärung der Eltern vorlegen lassen.
Die Satzung kann von der gesetzlichen Regelung abweichen. Denkbar ist beispielsweise, in Anlehnung an das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht ein Stimmrecht erst ab 16 Jahren zuzulassen.
In jedem Fall haben die Eltern von beschränkt geschäftsfähigen Kindern jederzeit das Recht, eine einmal erteilte Zustimmung zu widerrufen. Das gilt unabhängig davon, was die Satzung regelt.


30. Besteht die Pflicht, in der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen?
Antwort:

Das Gesetz verlangt lediglich die "Beurkundung" der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das bedeutet, dass die gefassten Beschlüsse schriftlich festzuhalten sind. Aus dem Protokoll hervorgehen sollen der Inhalt und das Zustandekommen der Beschlüsse. Nicht erforderlich ist es, den gesamten Ablauf der Versammlung schriftlich festzuhalten.
Was über die Beurkundung der Beschlüsse hinaus ins Versammlungsprotokoll gehört, ist also der Regelung in der Satzung überlassen


31. Was ist eine Delegiertenversammlung?
Antwort:

Insbesondere bei großen Vereinen mit sehr vielen Mitgliedern kann es sich empfehlen, eine sogenannte Vertreter- oder Delegiertenversammlung einzurichten, um den mit der Durchführung einer Mitgliederversammlung verbundenen immensen Organisations- und Kostenaufwand zu vermeiden. Die Rechte der Mitgliederversammlung können weitgehend auf die Delegiertenversammlung übertragen werden. Das Recht der Mitgliederversammlung kann darauf beschränkt werden, in bestimmten Abständen die Delegierten neu zu wählen.
Die Satzung muss bestimmen, wie sich die Delegiertenversammlung zusammensetzt und von wem die Delegierten gewählt werden. Außerdem müssen die Rechtsstellung der Delegierten und deren Befugnisse festgelegt werden.
Die Mitgliederversammlung besteht neben der Delegiertenversammlung nur dann weiter, wenn sie weiterhin gewisse Befugnisse hat.


32. Wann kann ein Vereinsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden?
Antwort:

Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausschließungsgründe in der Satzung genau bezeichnet sind. Beispiele sind z.B. "vereinsschädigendes Verhalten" oder "grobe Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen". Zuständig für die Ausschließung ist die Mitgliederversammlung, wenn nicht die Satzung anderes vorsieht, beispielsweise die Zuständigkeit des Vorstands. Für den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds ist aber immer die Mitgliederversammlung zuständig.
Wichtig ist auch, dass das Ausschließungsverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Das bedeutet, dass zunächst das in der Satzung oder einer besonderen Verfahrensordnung vorgesehene Verfahren eingehalten wird. In jedem Fall muss dem Betroffenen vor dem Ausschluss die Gelegenheit gegeben werden, zu den ihm gemachten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschließungsbeschluss muss begründet und protokolliert werden.
Der Vereinsausschluss sollte auch immer nur das letzte und äußerste Sanktionsmittel sein.


33. Steht dem ausgeschlossenen Mitglied ein Rechtsbehelf gegen den Vereinsausschluss zu?
Antwort:

Ja. In der Regel steht dem Ausgeschlossenen nach Ausschöpfung der vereinsinternen Rechtsbehelfe der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu. Diese Möglichkeit kann auch nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden.
Die Satzung kann aber die Entscheidung über die Wirksamkeit eines Ausschlusses einem Schiedsgericht übertragen. Gegen dessen Entscheidung steht dann nicht mehr der normale Rechtsweg, sondern nur noch ein äußerst eingeschränkter Rechtsbehelf zur Verfügung. Dazu muss das Schiedsgericht aber als eine von den übrigen Vereinsorganen unabhängige und unparteiische Stelle organisiert sein. Zudem müssen Zuständigkeit und Organisation des Schiedsgerichts in der Satzung festgelegt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um ein einfaches Vereinsgericht, gegen dessen Entscheidung der übliche ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Die Einrichtung eines Schiedsgerichts wird sich in der Regel auch nur bei sehr großen Vereinen oder Verbänden anbieten.


34. Können Ordnungsmaßnahmen über Mitglieder verhängt werden?
Antwort:

Dies ist zulässig und eine dazu ermächtigende Satzungsregelung sogar zu empfehlen. Denn zur Disziplinierung bei Fehlverhalten eines Mitglieds kann der Ausschluss aus dem Verein immer nur das letzte Mittel sein. Für leichtere Verstöße sollte die Satzung darum weitere Sanktionsmöglichkeiten bezeichnen (Rüge, Verweis, zeitweilige Suspendierung, Geldstrafe, befristeter Ausschluss von der Benutzung von Vereinseinrichtungen etc.). Zu beachten ist, dass das jeweilige Fehlverhalten (es genügt auch die Generalklausel "vereinsschädigendes Verhalten") und die angedrohte Sanktion (zumindest der Strafrahmen) in der Satzung festgelegt sein müssen. Einzelheiten können dann beispielsweise in einer Straf- oder Ehrenordnung geregelt werden.
Wie beim Ausschluss aus dem Verein muss das Verfahren auch bei der Verhängung einer Vereinsstrafe rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.


35. Welche rechtliche Stellung haben Abteilungen?
Antwort:

Die Abteilungen des Vereins sind sowohl vereins- als auch steuerrechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das kann auch die Satzung nicht abweichend regeln. Der einzelnen Abteilung kann zwar ein eigener Etat zur Verfügung gestellt werden, über den sie selbständig verfügt. Die Verantwortung bleibt aber letztendlich immer beim Gesamtverein, der darum auch für Fehlentwicklungen in den Abteilungen gerade stehen muss. Unter bestimmten Umständen (z.B. im Fall von Steuerschulden) kann dann auch der Vorstand des Gesamtvereins persönlich haftbar gemacht werden. Der Vorstand sollte also immer immense Sorgfalt darauf verwenden, die Entwicklungen in den Abteilungen, insbesondere die finanzielle Situation, ständig genau zu überwachen, um im Zweifelsfall rechtzeitig eingreifen zu können. Hierfür kann beispielsweise eine Finanzordnung erlassen werden, die den genauen Umgang mit dem zur Verfügung gestellten Geld samt Buchführungs- und Rechenschaftspflichten regelt.


36. Was bedeutet eigentlich "eingetragener Verein"?
Antwort:

Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit und wird zur juristischen Person. Das bedeutet, dass er dann fähig ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Er kann nun z.B. Verträge abschließen, eigenes Vermögen und Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden, erben und vererben usw. Er nimmt, abgesehen von typisch menschlichen Rechten, umfassend am Rechtsverkehr teil.
Dadurch, dass der Verein juristische Person ist, haben seine Mitglieder keine persönliche Haftung zu befürchten. Es haftet nur der Verein selbst und im Ausnahmefall die für ihn handelnden Organe.
Der nicht rechtsfähige Verein nimmt dagegen nur in eingeschränkterem Maße am Rechtsverkehr teil. Die für den Verein handelnden Personen haften grds. auch persönlich. Unter Umständen kann auch die Mitglieder eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins treffen.

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