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Festsetzungen von Beiträgen

Regelung in der Satzung

Die Satzung muss nach § 58 Nr. 2 BGB Bestimmungen darüber enthalten, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. 
Fehlt eine solche Bestimmung, kann der Verein nicht eingetragen werden (§ 60 BGB). Wie der Verein in der Satzung die Beitragspflicht regelt, steht ihm frei. Es muss z.B. nicht die Beitragshöhe in der Satzung ziffernmäßig bestimmt sein (BGH NJW 1995 S. 2981).

Erforderlich ist nur eine Bestimmung, die regelt, dass überhaupt Beiträge erhoben werden. 
Im Übrigen genügt es, wenn die Satzung das für die Festsetzung der Höhe der Beiträge zuständige Organ bezeichnet, das nicht die Mitgliederversammlung sein muß. Will der Verein durch die Beiträge aber umfangreiche Leistungen für die Mitglieder finanzieren, muß die Satzung aber die Grundzüge der Beitragspflicht, insbesondere die mögliche Höchstbelastung, festlegen (BGH NJW 1989 S. 1724, 1726). Werden regelmäßige Mitgliedsbeiträge verlangt, erscheint es wenig zweckmäßig, die entsprechenden Beträge in der Satzung festzulegen, da zu jeder Erhöhung eine Satzungsänderung erforderlich ist. 
Zweckmäßig ist es vielmehr, in der Satzung nur die generelle Beitragspflicht zu regelen und ansonsten einem bestimmten Vereinsorgan (Vorstand, Mitgliederversammlung) die Festsetzung der Höhe des Beitrags zu überlassen. Geregelt werden kann auch die Form, in der die Beiträge zu zahlen sind. 
Möglich ist also eine Bestimung, die festlegt, dass die Beiträge monatlich durch Lastschrift vom Konto eingezogen werden sollen. Aber auch insoweit empfiehlt es sich, wenn dies nicht ausdrücklich in der Satzung festgelegt wird, da dann bei Änderungen der Art und Weise der Zahlung immer auch die Sätzung geändert werden müsste. Auch insoweit sollte nur bestimmt werden, dass das für die Festsetzung der Höhe zuständige Vereinsorgan auch bestimmen können soll, wie die Bieträge gezahlt werden. Eine allgemeine monatliche Beitragspflicht berechtigt den Verein aber nicht zum Einzug eines 13. Monatsbeitrags bei seinen Mitgliedern für Sonderzwecke (OLG München NJW-RR 1998 S. 966).

Die Beiträge können für die Mitglieder unterschiedlich hoch sein ( BB 1954 S. 953), so z. B. für Jugendliche und Erwachsene. Es muss aber die Grundlage, auf der die Mitglieder zu den Beiträgen herangezogen werden, für alle Mitglieder gleich sein (z. B. bestimmter Prozentsatz vom Umsatz, Gehalt oder Lohn) bzw. für eine etwaige Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund bestehen. Es können auch einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht ganz freigestellt werden, was meist bei Ehrenmitgliedern der Fall ist. Dann handelt es sich um ein so genanntes Sonderrecht dieses Mitglieds. 
Die Satzung kann nicht vorsehen, dass ein Dritter die Beitragspflicht zu erfüllen hat. Es kann also hinsichtlich jugendlicher Mitglieder nicht etwa bestimmt werden, dass deren gesetzliche Vertreter zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet sein sollen (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 216 b). Der gesetzliche Vertreter kann sich allerdings vertraglich verpflichtet, die Zahlung des Beitrags zu übernehmen (zu allem eingehend Stöber, a.a.O.). Daher ist eine Satzungsregelung dahin, dass die Aufnahme beschränkt Geschäftsfähiger davon abhängig sein soll, dass der gesetzliche Vertreter für die Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen haftet, zulässig (OLG Hamm NJW-RR 2000, 42). Die Satzung kann aber die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (z. B. Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, Bezug der Vereinszeitschrift oder Benutzung von Vereinseinrichtungen) von der Bezahlung der fälligen Beiträge abhängig gemacht werden (Sauter/Schweyer, Rdn 122). 
Zulässig ist also z.B. eine Satzungsbestimmung, wonach das Stimmrecht eines Mitglieds so lange ruht, wie es mit dem Beitrag im Rückstand ist.

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