Vorlesen

Gebühren für die Führung im Transparenzregister

In diesen Tagen erhalten viele Sportvereine einen Gebührenbescheid über die Führung eines Eintrags im Transparenzregister. Die Vereinsvertreter*innen fragen sich, ob der Verein zur Zahlung verpflichtet ist.

Was steckt dahinter?

Das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche sieht ein sogenanntes Transparenzregister vor. Danach sind juristische Personen des Privatrechts, und damit auch eingetragene Vereine, verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in ein Transparenzregister mitzuteilen. In der Regel gelten sämtliche Vorstandsmitglieder als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte. Allerdings wird die Eintragung aktuell fingiert, wenn sich Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort aller Vorstandsmitglieder bereits aus dem elektronisch abrufbaren Abdruck des Vereinsregisters ergeben und die Daten aktuell sind.

Wer verschickt Gebührenbescheide?

Die Führung des Transparenzregisters ist durch Rechtsverordnung derzeit auf den Bundesanzeiger-Verlag GmbH mit Sitz in Köln im Wege der Beleihung übertragen worden. Der Bundesanzeiger-Verlag nimmt diese hoheitliche Aufgabe seit Mitte des Jahres 2017 wahr.

Warum Gebührenpflicht trotz Gebührenbefreiung?

Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle, also derzeit der Bundesanzeiger-Verlag, von den eintragungspflichtigen Vereinigungen eine Gebühr. Insofern unterliegen alle Vereine zunächst der Gebührenpflicht. Die Einzelheiten der Gebührenerhebung sind in einer Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geregelt.

In § 4 der TrGebV ist vorgesehen, dass steuerbegünstigte Körperschaften auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit werden können. Dieser Gebührenbefreiungstatbestand, der auch für gemeinnützige Sportvereine gilt, ist erst zu Beginn des Jahres 2020 eingeführt worden. Er sieht vor, dass die Vereine die Gebührenbefreiung ausdrücklich bei der registerführenden Stelle zu beantragen haben. Ein Antrag im Laufe des Jahres ist dabei ausreichend und gilt für das gesamt Gebührenjahr. Eine rückwirkende Wirkung des Antrags für zurückliegende Gebührenjahre ist aber ausdrücklich ausgeschlossen. Da die Gebührenbefreiung erstmals im Jahr 2020 beantragt werden konnte, gilt sie für Gebührenjahre ab dem Jahr 2020. Die Jahre 2017 (halbes Jahr), 2018 und 2019 sind davon nicht betroffen. Daher kann der Bundesanzeiger Verlag als registerführende Stelle von allen eingetragenen Vereinen die Gebühren für diese Jahre erheben. Die Gebühren betragen für das Jahr 2017 1,25 € (halbe Gebühr) und für die Jahre 2018 und 2019 jeweils 2,50 €. Ab dem Jahr 2020 beträgt die jährliche Gebühr 4,80 €.

Der Antrag auf Gebührenbefreiung kann elektronisch gestellt werden über:

gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de

Mit dem Antrag sind der aktuelle Freistellungsbescheid des Finanzamtes, ein aktueller Vereinsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsberechtigung und ein Identitätsnachweis (z.B. Kopie des Personalausweises) vorzulegen. Soweit sich aus der Mitteilung über die Gebührenbefreiung der registerführenden Stelle keine anderweitigen Aussagen ergeben, ist der Antrag jährlich erneut zu stellen.

Derzeit ist geplant, die Eintragungsfiktion aufzuheben. Das Transparenzregister soll von einem sogenannten Auffangregister zu einem Vollregister umgewandelt werden. Das hätte zur Folge, dass die Vereine die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten stets gegenüber dem Transparenzregister vorzunehmen haben. Die Änderungen sollen zum 01.08.2021 in Kraft treten.

Die Vereinsvorstände sollten beachten, dass Verstöße gegen die Anmeldungen bußgeldbewährt sind. Das gilt auch für den Fall der Eintragungsfiktion, wenn das Vereinsregister nicht auf aktuellem Stand gehalten wird.


Autor: Elmar Lumer 
Stand: 22.02.2021