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Finanzmanagement

Muss der Verein Erbpacht, Pacht- und Mietzahlungen sowie Abgaben leisten, obwohl die Einnahmen wegfallen?

Grundsätzlich haben Mieter, Pächter oder Erbpachtberechtigte weiterhin die Miete, Pacht oder Erbpacht zu leisten, auch wenn die Einnahmen wegfallen. Die wirtschaftliche Situation des Pächters entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Dieser allgemeine Grundsatz wird durch die Corona-Pandemie nicht außer Kraft gesetzt.

WICHTIGES UPDATE: Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie auf den Weg gebracht. Darin ist vorgesehen, dass ein Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht kündigen darf, wenn der Mieter aufgrund der COVID-19-Pandemie die Miete in dem Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. September 2020 nicht zahlt. Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtzahlung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsgründe bleiben unberührt. Die Regelung gilt ausdrücklich auch für Pachtverhältnisse und somit auch für Vereine als Mieter.

(Stand: 24.03.2020; Quelle: www.bmjv.de)

Besteht weiterhin eine Zahlungspflicht gegenüber der Stadt bzgl. der Sportstättennutzungsgebühr?

Sind die Vereine verpflichtet, bei einem Verbot der Nutzung der Sportstätten weiterhin eine Miete, Pacht oder Sportstättennutzungsgebühr zu zahlen?

Die Coronavirus-Pandemie stellt eine bislang nicht dagewesene Ausnahmesituation dar, die auch rechtliche Fragen aufwirft, die derzeit nicht eindeutig beantwortet werden können. 

Hat ein Verein eine Sportstätte von der Kommune oder privaten Dritten gemietet, gepachtet und hat dafür eine Miete, Pacht oder Nutzungsgebühr zu zahlen, kann aber das Training aufgrund des behördlichen Verbots nicht durchführen, stellt sich die Frage, welche Partei das wirtschaftliche Risiko des behördlichen Verbots trägt. Die Fragestellung betrifft ebenso Vereine als Vermieter/Verpächter. Die rechtliche Bewertung dürfte nicht eindeutig sein und auch von den Interessen der jeweiligen Partei abhängen. Zudem ist noch eine Differenzierung möglich, ob es sich bei der Vermietung/Verpachtung um ein Dauerschuldverhältnis handelt oder um eine kurzfristige Vermietung.

Grundsätzlich gilt:

Auch in Krisenzeiten gelte der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind ("Pacta sunt servanda"). Jede Partei ist an die Pflichten aus dem Vertrag gebunden: Der Vermieter stellt die Mietsache zur Verfügung, der Mieter hat die Miete zu zahlen. Behördliche Schließungsanordnungen stellen keinen Mietmangel dar und liegen nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters. Das sogenannte Verwendungsrisiko soll demnach beim Mieter liegen. Danach ist der Mieter bei allgemeinen behördlichen Schließungsanordnungen und Ausgangssperren weiter zur Zahlung der Miete bzw. Pacht verpflichtet, auch wenn das Mietobjekt faktisch nicht nutzbar ist.

Es gibt aber auch Stimmen, die aufgrund der außergewöhnlichen Umstände die Ansicht vertreten, die Risiken angemessen zu verteilen. In Betracht kommt die Annahme der Störung der Geschäftsgrundlage, die in § 313 BGB geregelt ist. Danach kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ändern. Die Anpassung verlangt eine umfassende Interessenabwägung und soll sich im Rahmen des jeweils zumutbaren bewegen. Ist einer Partei eine Fortsetzung des Vertrages nicht möglich oder unzumutbar, kommt auch eine Vertragsauflösung in Frage. Der Rücktritt bzw. bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung muss gegenüber der jeweils anderen Partei aktiv erklärt werden.

Was bedeutet das nun für den Verein als Mieter/Pächter/Nutzer? Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen wie die Anmietung/Nutzungsüberlassung von Sportstätten und anderen Räumen, wie zum Beispiel Geschäftsstellen, besteht ein Interesse daran, die Anlagen und Räume auch nach Überwindung der aktuellen Krisensituation weiter nutzen zu können. Insofern dürfte eine Beendigung des Vertragsverhältnisses perspektivisch betrachtet in der Regel für Vereine nicht sinnvoll sein. Es macht sicherlich Sinn, mit dem Vertragspartner Kontakt aufzunehmen und eine einvernehmliche Lösung bei gerechter Lastenverteilung anzustreben.

Gegebenenfalls sollten sich die Vereine anwaltlich beraten lassen.

Aktualisierung am 19.01.2021:

Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber auf die Problematik reagiert und gesetzlich klargestellt, dass pandemie-bedingt eine Störung der Geschäftsgrundlage bei nicht zu Wohnzwecken vermieteten oder verpachteten Grundstücken oder Räumen vorliegen kann.

Durch Artikel 10 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrechts sowie im Miet- und Pachtrecht wird in § 240 EGBGB § 7 ergänzt:

„§ 7 Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der zur Grundlage des Mietvertrages geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.“

Die Vorschrift ist am 31.12.2020 in Kraft getreten.

Muss der Verein in der Corona-Krise auch GEMA-Gebühren bezahlen?

Zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der GEMA gibt es ein Pauschalabkommen für den organisierten Sport. Durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrages sind bestimmte Musiknutzungen im Sportverein bereits abgegolten. Der Pauschalbeitrag wird den Vereinen jährlich zusammen mit dem Beitrag für die Sportversicherung vom Landessportbund in Rechnung gestellt. Für Musiknutzungen, die nicht über das Pauschalabkommen abgegolten sind, müssen die Vereine bei der GEMA eigene Lizenzen erwerben.

Pauschalabkommen

Die GEMA hat sich am 09.11.2020 gegenüber dem DOSB dazu bereit erklärt, aufgrund des in der aktuellen Situation deutlich geringeren Umfangs der Musiknutzung in Sportvereinen für jeden Monat der angeordneten Schließungen auf
6 Prozent der vertraglich vereinbarten Jahres-Lizenzgebühr für den Abschluss des Pauschalvertrages zu verzichten. Dieser Betrag wird im Rahmen der Lizenzgebühren für das 1. Halbjahr 2021 verrechnet.

Einzellizenzen

Bei vereinseigenen Lizenzen erteilt die GEMA für einen eventuellen Schließungszeitraum eine Gutschrift, wenn der  entsprechende Vereinsbetrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung während der Corona-Pandemie geschlossen werden musste. Teilen Sie der GEMA dafür umgehend den genauen Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung über das GEMA-Onlineportal mit. Sollten Sie derzeit noch geschlossen haben, können Sie den aktuellen Zeitraum angeben und den Folgezeitraum später nachreichen.

Muss der Verein für virtuelle Trainingsangebote auf YouTube und Vereins-Homepages zusätzliche GEMA-Gebühren bezahlen?

Sollte der Verein statt einer Schließung Livestreams durchführen, gilt Folgendes:

Für Vereine, mit Musiknutzungen ausschließlich im Rahmen der DOSB-Pauschalabkommens oder mit eigenen bestehenden Lizenzverträgen:

Wenn Sie Ihre Veranstaltungen aufgrund der aktuellen Lage um den Corona-Virus absagen und/oder die Vereinsanlage schließen müssen und an Stelle der ursprünglich geplanten Veranstaltung eine Live-Übertragung derselben stattfinden lassen, dann ist dieser Live-Stream als Ersatz der vertraglich geregelten Veranstaltung vom bestehenden Pauschal- bzw. Lizenzvertrag gedeckt. Eine separate Lizenzierung des Livestreams ist nicht notwendig. Bestehende Lizenzverträge müssen Sie nicht kündigen, sondern können weiterlaufen. Livestreaming über Social-Media-Plattformen wie YouTube, Facebook, Twitch und Twitter ist in den Lizenzverträgen mit den jeweiligen Plattformen inkludiert, insoweit ist eine Einzellizenzierung von Livestreams, die auf diesen Plattformen erfolgen, nicht notwendig.

Für andere Nutzungen von Live-Streams (außerhalb des DOSB-Pauschalabkommens und ohne Lizenzvertrag, auf der eigenen Website o. ä.)

Für den Fall, dass keine der vorgenannten Sachverhalte für Ihren Live-Stream zutreffend ist, macht die GEMA auf ihren Tarif VR-OD 10 für Onlinenutzungen und auf deren Lizenzshop aufmerksam. Die GEMA bitten Sie, über diesen Lizenzshop eine Lizenzierung vorzunehmen. Sollte diese - auf geringfügige Nutzungen bereits entsprechend abgestimmte - Vergütung.

Ergänzend hat die GEMA dem DOSB am 25.05.2020 Folgendes mitgeteilt:

  • Für Inhalte der Sportvereine mit Musik auf YouTube und anderen Plattformen entstehen keine zusätzlichen Lizenzkosten (andere Rechte wie Persönlichkeitsrechte müssen selbstverständlich beachtet werden).
  • Sportvereine, die mit der GEMA Einzellizenzverträge für Musiknutzungen in Hallen etc. abgeschlossen haben, müssen für die Schließzeiträume keine Lizenzgebühren bezahlen; die Rückzahlungsanträge werden online erfolgen; über das Prozedere werden die Sportvereine gesondert informiert.
  • Sollten Sportvereine nach Corona das Kursangebot etc. weiterhin über die Social-Media-Plattformen anbieten wollen, fallen keine zusätzlichen Kosten an.
  • Sollten Sportvereine diese Angebote über die eigenen Homepages anbieten wollen, bedarf es einer Lizenzierung nach dem Tarif VR-OD-10.

Update 21.07.2021:

Bis zum 31.07.2021 können die über das DOSB-Pauschalabkommen abgegoltenen Trainingsangebote auch auf über Internetseite des Sportvereins angeboten werden. Nur wenn die Übertragung auf der Homepage auch ab dem 01.08.2021 noch beibehalten werden soll, ist eine separate Lizenzierung über die GEMA erforderlich.

Wie verhält es sich mit gewerblichen Tennishallen? Können die privaten Tennistrainer*innen den Verein als Eigentümer für den finanziellen Ausfall, der durch die Schießung entsteht in Regress nehmen?

Kann ein Verein als Verpächter zum Beispiel durch eine*n Trainer*in wegen Einnahmeausfälle in Regress genommen werden, wenn das Training der/des Trainers*in aufgrund des Verbots ausfällt?

Hat ein Verein eine Sportstätte (zum Beispiel einen Tennisplatz oder einen Kursraum) an eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in verpachtet, kann aber das Training aufgrund des behördlichen Verbots nicht stattfinden, wird im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Vermietung auf die entsprechende Frage verwiesen (Sind die Vereine verpflichtet, bei einem Verbot der Nutzung der Sportstätten weiterhin eine Miete, Pacht oder Sportstättennutzungsgebühr zu zahlen?).

Fällt daraufhin die Trainingsstunde aus und hat der/die Trainer*in einen Einnahmeausfall, kann der Ausfall gegenüber dem Verein nur als Schadensersatz geltend gemacht werden. Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht wäre aber, dass der Verein den Trainingsausfall verschuldet hätte. Dies ist aufgrund der behördlichen Untersagung nicht der Fall. Insofern kann nach unserem Verständnis der/die Trainer*in den Verein für den Einnahmenausfall nicht in Regress nehmen.

Wie wirkt sich die Einstellung des Sportangebotes durch die Vereine auf die an die SSB bzw. KSB zu zahlenden Mitgliedsbeiträge aus?

Wirkt sich die Einstellung des Sportbetriebs durch die Vereine auf deren Beitragspflicht gegenüber den Dachverbänden aus?

Die Einstellung des Sportbetriebs wirkt sich aktuell nicht auf die Beitragspflicht gegenüber den Dachverbänden aus. Die Beiträge sind durch die jeweils zuständigen Organe festgesetzt worden und in dieser Höhe zu leisten. Sie dienen der Verwirklichung des Verbandszwecks und der Aufrechterhaltung des Verbandsbetriebs. Im Übrigen sollte bedacht werden, dass die Beiträge für das gesamte Geschäftsjahr kalkuliert wurden. Über zukünftige Änderungen der Beiträge kann nur das Organ entscheiden, dass für die Festsetzung des Beitragsgemäß der Satzung zuständig ist.

Umgang mit gebuchten Reisen (Hotel-/Transportkosten)

Welche Auswirkungen hat die Absage von Reisen auf die Zahlungsansprüche?

Die Zahlungspflicht hängt davon ab, aus welchen Gründen die Reise abgesagt wird.

Der Verein sagt die Reise ab, weil zum Beispiel die Teilnahme an einer geplanten Veranstaltung ausfällt: In diesen Fällen hat die Absage der Veranstaltung keine Auswirkungen auf den Zahlungsanspruch des Hotelbetriebs oder Busunternehmens. Anders wäre dies nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung die Geschäftsgrundlage für die Transport- und/oder Hotelleistung ist. Dies dürfte aber eher die Ausnahme sein.

Allerdings müssen sich die Vertragspartner bei einer Stornierung ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Bei reinen Übernachtungskosten ohne Verpflegungsleistungen werden die ersparten Aufwendungen üblicherweise mit einem pauschalen Abzug von 10% der Übernachtungskosten angerechnet.

Die Leistung (z.B. Hotelübernachtung) kann aufgrund behördlicher Schließung oder behördlich angeordneter Quarantäne am Ort des Hotels nicht in Anspruch genommen werden: In diesen Fällen kann das Hotel nicht leisten, so dass auch ein Zahlungsanspruch entfällt.

Im Übrigen wird die rechtliche Beurteilung der Frage durch unterschiedliche Konstellationen erschwert. Es macht einen Unterschied, ob es zum Beispiel Ausreise- und/oder Einreisebeschränkungen bzw. Ausgangssperren gibt. Aufgrund der Dynamik der Entwicklung und immer strengeren und sich stark auswirkenden Maßnahmen der Behörden wird die Situation täglich, gegebenenfalls stündlich, neu bewertet werden müssen.

Sponsoringeinnahmen

Werden Sportveranstaltungen abgesagt, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit den Sponsoringeinnahmen, die hierfür eingeplant waren.

Es gilt derselbe Grundsatz wie beim Umgang mit Startgeldern bzw. Teilnehmer*innengebühren. Entfällt die Pflicht zur Leistung (hier Werbeleistung), dann entfällt auch die Pflicht zur Gegenleistung. Bereits vereinnahmte Sponsoringgelder sind - gegebenenfalls anteilig - zurückzuzahlen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation sollten die Vereinsverantwortlichen auf die Sponsoren zugehen und um Entgegenkommen werben. Werden die Veranstaltungen nachgeholt, bleibt es bei der Leistungserbringung durch den Verein und es besteht keine Notwendigkeit, vereinnahmte Sponsoringgelder zurückzuzahlen.

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