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Häufig gestellte Fragen zum Thema "Hochwasserkatastrophe und Spenden"

Darf der Sportverein einen Spendenaufruf für die von der Hochwasser-Katastrophe betroffenen Personen und Vereine starten?

Nach den aktuell geltenden Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts dürfen Mittel des Vereins nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Eine Mittelverwendung für vom Hochwasser betroffenen Personen oder Institutionen wäre danach grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich.

Nicht gemeinnützigkeitsschädlich ist die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung). Als solche Mittel sind danach sämtliche Vermögenswerte des Vereins anzusehen, somit auch eingehende Spenden. Gleiches gilt für Einnahmen aus Benefiz-Veranstaltungen (z. B. Eintrittsgelder, Startgelder, Überschüsse aus Verkauf von Speisen und Getränken).

Danach können Spenden, die der Verein für die Betroffenen der Hochwasser-Katastrophe einwirbt, z. B. an eine betroffene Kommune oder an einen anderen gemeinnützigen Verein weitergeleitet werden. Die frühere Begrenzung der Mittel der Höhe nach ist mit dem Jahressteuergesetz 2020 weggefallen.

Ein Sportverein darf durchaus einen Spendenaufruf im Zusammenhang mit der Hochwasser-Katastrophe starten.

Beispiel: Beim Verein eingehende Spenden dürfen an den Nachbarverein weitergeleitet werden, um die zerstörten Umkleideräume oder Sportanlagen instand zu setzen.

Wendet ein Verein die Spenden einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu, dann gilt ein Vertrauensschutz, wenn sich der Verein von der Empfängerkörperschaft eine Ausfertigung der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder einen Freistellungsbescheid, deren Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, oder einen Feststellungsbescheid nach § 60a der Abgabenordnung, dessen Datum nicht länger als drei Jahre zurückliegt, vorlegen lässt (vgl. § 58a der Abgabenordnung).

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit am 16.07.2021, erweitert am 23.07.2021 zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Unwetterfolgen Stellung genommen. Die für Vereine bedeutsamen Aussagen in dem Erlass finden Sie in der den nachfolgenden FAQs.

Den erweiterten Erlass vom 23.07.2021 finden sie hier.

Darf ein Sportverein Spenden für die von den Unwettern betroffenen Menschen einwerben und an diese weitergeben?

Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Eine Weitergabe von Mitteln - insbesondere an natürliche Personen - ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Zusammenhang mit der Unterstützung von unmittelbar durch die Hochwasser-Katastrophe betroffenen Personen kommen insbesondere mildtätige Zwecke in Betracht. Die Förderung mildtätiger Zwecke sehen die allermeisten Satzungen der Sportvereine aber nicht vor. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zeigt mit Erlass vom 16.07.2021, erweitert am 23.07.2021 die Möglichkeiten auf, wie Sportvereine betroffene Personen unterstützen können.

Danach soll ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung des Vereins sein, wenn der Sportverein Mittel im Rahmen einer Sonderaktion für die Opfer des Hochwassers erhält und diese Mittel unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Eine Änderung des Satzungszwecks soll ist danach nicht erforderlich.

Der Verein hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.
Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 € darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden. Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung
gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. in den betrieblichen Bereich an von dem Schadensereignis besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind aber nicht begünstigt.

Alternativ reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Schadensereignisses in Deutschland weitergeleitet werden.

Der Sportverein, der die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden ausstellen, die er für die Hilfe für Opfer des Schadensereignisses in Deutschland erhält und verwendet, Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

(Quelle: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/2021-07-16_katastrophenerlass.pdf)

Wo kann ich Geld spenden?

Wenn Sie Geld spenden möchten und dies nicht direkt einem konkreten Sportverein zur Verfügung stellen möchten, können Sie Ihre Spende an den LSB NRW geben.
Der LSB NRW hat bereits aus Eigenmitteln 500.000 € bereitgestellt, um möglichst unbürokratisch Vereine in Notsituationen zu unterstützen. Dieser Geldtopf kann mit Spenden weiter aufgefüllt werden.

Landessportbund NRW
Verwendungszweck: Hochwasserhilfe
IBAN: DE66 3508 0070 0214 6071 00
BIC: DRESDEFF350
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